Das Wort klingt nach Gefahr. Aber mit dem Begriff können offenbar viele nicht wirklich etwas anfangen: „Gefährder“. Anis Amri, der mutmaßliche Attentäter vom Weihnachtsmarkt auf dem Berliner Breitscheidplatz, war zeitweise als ein solcher islamistischer „Gefährder“ eingestuft worden. Seit seinem Anschlag mit 12 Toten am vergangenen Montagabend ist der Begriff wieder allgegenwärtig – und mit ihm auch zahlreiche Missverständnisse.
Nachfolgend einige Zahlen und Fakten zum „Gefährder“:
- Der Begriff ist keine juristische Bezeichnung, sondern ein Arbeitsbegriff der Polizei. Eingeführt hat ihn die Arbeitsgruppe „Kripo“ im Jahr 2004
- Laut Definition ist „ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird“
- Deutsche Sicherheitsbehörden bezeichnen demnach „Gefährder“ als Personen aus den Phänomenbereichen Rechtsextremismus, Islamismus und Linksextremismus, denen jederzeit ein Anschlag zugetraut wird
- In der „Datenbank Islamismus“ (DABIS) des Bundeskriminalamts (BKA) sind aktuell 549 Islamisten als „Gefährder“ eingestuft, darunter 75 Konvertiten
- Es befinden sich längst nicht alle „Gefährder“ in Deutschland: Rund die Hälfte der Personen soll sich derzeit im Ausland aufhalten, vor allem in Syrien und dem Irak. Einige gelten als tot. Viele in Deutschland aufhältige „Gefährder“ sind im Gefängnis. Nur etwa 195 Personen sind tatsächlich auf freiem Fuß
- Die Einstufung als „Gefährder“ erfolgt aufgrund von Hinweisen, die aus unterschiedlichen Quellen stammen können. Etwa aus Internet- oder Telekommunikationsüberwachung, Hinweise eines ausländischen Geheimdienstes oder der Meldung einer V-Person
- Islamisten, die als „Gefährder“ eingestuft sind, stehen besonders im Fokus der Sicherheitsbehörden. Ihr Aufenthaltsort wird regelmäßig überwacht, einige werden mit Kamera, Peilsendern oder auch Observationsteams überwacht. Wobei letztere Maßnahme einen enormen personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeutet
- Nicht gegen jeden „Gefährder“ laufen auch Ermittlungsverfahren gemäß § 129 a/b oder § 89 Strafgesetzbuch. Als „Gefährder“ gelten demnach nicht nur Straftäter, sondern eben auch potentielle Straftäter
- Eine Person kann auch wieder als „Gefährder“ ausgestuft werden, wenn die zuständigen Sachbearbeiter keinerlei Hinweise auf eine extreme Gefährlichkeit sehen
- Die überwiegende Mehrzahl der islamistischen „Gefährder“ werden durch Staatsschutz-Abteilungen der örtlichen Polizei, meist der Landeskriminalämter, bearbeitet, nicht für jeden „Gefährder“ sind automatisch Bundesbehörden wie das BKA zuständig
- Bislang gab es in Deutschland – bis auf den Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Berlin – noch kein Attentat eines islamistischen „Gefährders“ (!). Weder der Todesschütze vom Frankfurter Flughafen, Arid U., noch die Terroristen der Sauerland-Gruppe, die Düsseldorfer Al-Qaida-Zelle oder die Dschihadisten-Zelle aus Bonn, waren vor ihren Anschlägen oder Anschlagsversuchen als „Gefährder“ eingestuft
Kurzum: Ein islamistischer „Gefährder“ ist ein Islamist, von dem Behörden annehmen, dass er jederzeit zu einem Anschlag bereit wäre. Die Person wird daher von Polizei und Verfassungsschutz besonders intensiv bearbeitet. Es heißt aber nicht, dass die Person aufgrund ihrer extremistischen Einstellung auch irgendwann vor Gericht landen wird, denn viele „Gefährder“ begehen tatsächlich keinerlei Straftaten. Sie werden präventiv überwacht, um Attentate zu verhindern. Dabei werden die Personen abgehört, teilweise heimlich verfolgt und regelmäßig kontrolliert. Es bedeutet nicht, dass diese Menschen rund um die Uhr beobachtet werden – das geschieht nur in den seltensten Fällen. Und selbst dann nur für einen begrenzten Zeitraum.
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