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§ 89a StGB – Der Türöffner-Paragraph

Der Paragraph 89a des Strafgesetzbuches gilt als wichtiges Werkzeug im Anti-Terror-Kampf. Durch das Gesetz wird bereits die Vorbereitung eines Anschlags strafbar – und damit verschiebt sich die Strafbarkeit weit ins Vorfeld. Was hat es mit dem umstrittenen Gesetz auf sich?

Von Florian Flade

Der „falsche Syrer“ kommt vor Gericht. Am heutigen 20. Mai beginnt vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Prozess gegen Franco A., den Bundeswehr-Offizier, der sich erfolgreich als syrischer Flüchtling ausgegeben und deutsche Behörden damit genarrt hatte – und dem vorgeworfen wird, ein Rechtsextremist zu sein und einen Terroranschlag geplant zu haben. Vor vier Jahren Jahren, im April 2017, war Franco A. festgenommen worden. Er hatte auf einer Toilette im Flughafen von Wien eine scharfe Pistole, geladen mit mehreren Patronen, versteckt, und war daraufhin ins Visier der Ermittler geraten.

Bis heute ist unklar, was der Soldat mit der Waffe wollte. Die Bundesanwaltschaft ist jedoch überzeugt, dass Franco A. ein Attentat auf eine Person des öffentlichen Lebens, etwa aus der Politik, plante. Sie führt dazu mehrere Indizien auf, darunter verdächtig klingende Notizen, die bei Durchsuchungen gefunden worden waren.

Franco A. muss sich wegen des Betrugs als „falscher Syrer“ und wegen Waffendelikten verantworten. Der gravierendste Vorwurf, den die Bundesanwaltschaft gegen Franco A. erhebt, aber lautet: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, § 89a des Strafgesetzbuches.

Seit einigen Jahren spielt dieses vergleichsweise neue Gesetz immer wieder in Terrorismusverfahren eine Rolle. Durch ihn landen regelmäßig Menschen vor Gericht, die Sprengstoff hergestellt und Bomben gebastelt haben – oder die zumindest dabei waren, dies zu tun.

Der § 89a StGB ist das Werkzeug der Strafverfolger, um angehende Terroristen ins Gefängnis zu bringen. Ein Gesetz, das nicht erst die Tat, sondern schon die Vorbereitungshandlung unter Strafe stellt. Wer Sprengstoff herstellt, wer an einer Bombe bastelt oder wer sich Waffen beschafft, kann mit dem § 89a StGB empfindlich bestraft werden.

„(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,

2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder

3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.“

§ 89a Strafgesetzbuch

Der Paragraph setzt damit schon sehr früh an. Schon die Bestellung von Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoff geeignet sind, oder die Beschaffung von Material, das für den Bau einer Bombe benötigt wird, wird durch das Gesetz zu einer strafbaren Handlung. Die Straftat wird somit ins Vorfeld verlagert. Zu weit ins Vorfeld, meinen Kritiker und sehen in dem Paragraphen eine Form des Gesinnungsstrafrechts.

Die Gedanken sind frei, so heißt es. Durch den § 89a StGB aber müsste man fast eine Ergänzung hinzufügen: Die Gedanken sind zwar frei, aber manche Absichten können durchaus strafbar sein.

Was hat es mit dem umstrittenen Anti-Terror-Gesetz auf sich? Wo verläuft die Grenze zwischen straffreien Terrorgelüsten und verbotenen Anschlagsplanungen? Und in welchen Verfahren spielte der § 89a StGB bislang eine wichtige Rolle?

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