Monatsarchiv: Februar 2019

Terrormiliz IS: Kann Wohnen ein Kriegsverbrechen sein?

Ein Spielplatz mit Schaukeln und Rutschen. Lachende Kinder toben umher. Auf den Märkten türmen sich Früchte, Brot und Fleisch. Das blühende Leben, es mangelt an nichts. Über der Stadt weht die schwarze Flagge. So stellte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) das Leben in den von ihr besetzten Gebieten in Syrien und dem Irak in zahlreichen Propagandavideos dar. Idyllischer Alltag im IS-Kalifat, ganz normales Leben abseits vom blutigen Kriegsgeschehen.

Solche Bilder zogen Islamisten aus der ganzen Welt an, darunter auch hunderte Extremisten aus Deutschland. Sie siedelten in den IS-Gebiete, wanderten aus, viele bekamen Häuser und Wohnungen zugewiesen – einige sogar prachtvolle Villen und Gehöfte. Die ursprünglichen Bewohner waren in der Regel vertrieben oder getötet worden. Für die Dschihadisten waren die Gebäude damit „ghanima“ – Kriegsbeute.

Bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe beschäftigt man sich bereits seit mehreren Jahren mit den diversen Verbrechen der Terrormiliz IS. Es gibt hunderte Verfahren gegen Dschihadisten, deren Helfer und Unterstützer. Meist geht es dabei um den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Aber auch um Strafen nach dem Völkerstrafrecht.

Die Juristen der Bundesanwaltschaft sind mittlerweile zur Überzeugung gelangt, dass nicht nur Gräueltaten wie Enthauptungen, Folter, das Schänden von Leichen oder die Versklavung von jesidischen Frauen zu ahnden sind. Schon die Wohnsituation vieler Dschihadisten in Syrien und dem Irak, so die Auffassung der Strafverfolger, könnte Kriegsverbrechen darstellen.

Schließlich hätten viele IS-Kämpfer und deren Frauen in Häusern gelebt, die durch Plünderungen erbeutet worden waren. Und Plünderungen sind gemäß § 9 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) eine schwere Straftat, die mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft werden kann.

„Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“ – § 9 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)

Kann demnach schon „Wohnen“ ein Kriegsverbrechen sein?

Die Bundesanwaltschaft sieht das so, und verweist in ihrer Argumentation auf die Urteile amerikanischer Militärstrafgerichtshöfe nach dem Zweiten Weltkrieg. Etwa gegen die Industriellen Friedrich Flick und Alfred Krupp zu Bohlen und Halbach, die in den von den Nazis besetzten Gebieten Fabriken betrieben hatten.

Flick war am 22. Dezember 1947 im fünften Nürnberger Prozess zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Das Gericht, bestehend aus vier amerikanischen Richtern, sah es als erwiesen an, dass der Konzernchef von den Plünderungen und Enteignungen („Arisierungen“) durch die Wehrmacht profitiert hatte. Der Chefankläger nannte die Schwerindustrie das „Herz und Kernstück von Deutschlands Macht“.

Alfried Krupp von Bohlen und Halbach wiederum wurde im Juli 1948 im sogenannten „Krupp-Prozess“ zu zwölf Jahren Gefängnis und der Einziehung seines gesamten Vermögens verurteilt. Einer der Anklagepunkte lautete: Plünderung. Die Firma Krupp hatte erheblich vom Angriffskrieg der Wehrmacht und der SS sowie Enteignungen profitiert, in den Produktionsanlagen des Unternehmens waren zudem tausende Zwangsarbeiter, darunter KZ-Häftlinge beschäftigt gewesen.

Für die Ankläger in Karlsruhe sind diese Verbrechen juristisch offenbar vergleichbar mit der Situation in den IS-Gebieten in Syrien und dem Irak. Auch dort fanden Raubzüge statt, bei denen Städte erobert und die Bevölkerung vertrieben, teilweise ermordet oder versklavt wurde. Die Terroristen übernahmen in Städten wie Raqqa, Aleppo, Manbij, Deir ez-Zour, Mossul, Tal Afar, Haditha oder Ramadi nicht nur Verwaltungsgebäude und militärische Einrichtungen, sondern auch Firmen und ganze Öl-Förderanlagen. Die Kämpfer und ihre Familien wiederum wurden nicht selten in Häusern untergebracht, aus denen zuvor Zivilisten geflogen waren oder vertrieben wurden.

Die Ermittlungsrichter sind der Argumentation der Bundesanwaltschaft bereits in einigen Fällen gefolgt: Fünf Haftbefehle wurden inzwischen gegen IS-Dschihadisten erlassen, die in besetzten Häusern gewohnt haben sollen. Ob es auch zu Anklagen oder gar Urteilen kommen wird, muss sich allerdings erst noch zeigen.

Präzedenzfall könnte das Verfahren gegen die 46-jährige Deutsche Mine K. werden, die im Oktober 2018 am Flughafen Düsseldorf festgenommen worden war. Sie soll im Frühjahr 2015 nach Syrien gereist sein und soll sich dort der Terrormiliz IS angeschlossen haben. Die Islamistin soll dann einige Zeit lang in Mossul gelebt haben, bevor sie mit ihrem Ehemann, einem IS-Kämpfer, in die irakische Stadt Tal Afar zog.

„Dieses Gebiet war bereits im Juni 2014 durch Kämpfer des IS erobert und besetzt worden. Im Zuge dessen hatte der IS Wohnhäuser unter seine Verwaltung gestellt, nachdem die rechtmäßigen Bewohner durch den IS vertrieben oder vor ihm geflohen waren“, heißt es in einer Mitteilung des Generalbundesanwalts. „Eines dieser Häuser wies der IS der Familie der Beschuldigten zu. Diese zog dort bereitwillig ein, um so den Gebietsanspruch der Vereinigung zu festigen und eine Rückeroberung durch gegnerische Militärverbände zu erschweren.“

Über eine Anklage gegen Mine K. muss nun der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entscheiden.